– Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020 – 8 AZR 149/20 –
Hängt die Zahlung einer variablen Vergütung arbeitsvertraglich von der Erfüllung zu vereinbarender Ziele ab, so ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 % der Zusatzvergütung verpflichtet, wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt. Eine Kürzung wegen Mitverschuldens des Arbeitnehmers kommt in Betracht. Weiterlesen