BAG, Urteil v. 10.2.2015 – 9 AZR 455/13 –
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wahrung der Kündigungsfrist und stellt er den Arbeitnehmer für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei, kann er den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch die Freistellung nur dann erfüllen, wenn er diesem die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt. Weiterlesen