– BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21 –
Ist ein Arbeitnehmer gemäß einer Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung im Falle einer Eigenkündigung zur Rückzahlung verpflichtet, ohne dass die Klausel nach dem Grund der Kündigung differenziert, ist die Rückzahlungsverpflichtung unwirksam.