BAG, Urteil vom 24.8.2016 – 5 AZR 703/15 –
Nimmt eine arbeitsvertraglichen Ausschlussklausel in Form einer allgemeinen Vertragsbedingung einen Branchen-Mindestlohn (hier: Pflege) nicht ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus, so ist diese Klausel unwirksam und kann auch nicht im Übrigen aufrecht erhalten werden. Diese Rechtsprechung kann Auswirkungen auch auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz haben.