– BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21 –
Muss ein Betrieb aufgrund staatlicher Verfügung zwecks Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen, verwirklicht sich kein in der Sphäre des Arbeitgebers liegendes Betriebsrisiko. Ansprüche der Arbeitnehmer:innen auf Verzugslohn entstehen daher nicht.