BAG, Urt. v. 13. Mai 2015 – 10 AZR 191/14 –
Das fortzuzahlende Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit, an Feiertagen sowie für Urlaubszeiten berechnet sich nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) bzw. des Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG). Der Rückgriff auf eine vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung ist unzulässig. Weiterlesen