– LAG München, Urteil vom 26.11.2014 – 10 SA 471/14 –
Eine tatsächliche Eingliederung in die Betriebsabläufe und die Weisungsgebundenheit im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit macht einen ehrenamtlich Tätigen nicht zum Arbeitnehmer.
Die Entscheidung
Die klagende Arbeitnehmerin wehrte sich gegen die von dem Beklagten, einem gemeinnützigen Verein, ausgesprochene Kündigung. Der Beklagte beschäftigte regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer, so dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) grundsätzlich keine Anwendung fand. Die Klägerin vertrat jedoch die Auffassung, dass die ehrenamtlich Tätigen, die bei dem Beklagten in ganz erheblichem Umfang zum Einsatz kamen, bei der Berechnung mitzuzählen seien und das KSchG daher auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finde.
Die Klage hatte vor dem LAG München, ebenso wie bereits in der Vorinstanz, keinen Erfolg. Zur Begründung führte das LAG München aus, dass weder die Eingliederung in die Betriebsabläufe noch die Weisungsgebundenheit im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit einen ehrenamtlich Tätigen zum Arbeitnehmer mache. Es sei auch nicht entscheidend, ob mit ehrenamtlich tätigen ein dauerhafter Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird. Insbesondere spreche auch eine Aufwandsentschädigung nicht gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit. Die pauschalierten Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags decken regelmäßig nur den typischen Aufwand ab und führen nicht zu einer für ein Arbeitsverhältnis erforderlichen Vergütung, so die Münchner Landesrichter.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil schafft weitere Rechtssicherheit in diesem Bereich und ist daher zu begrüßen. Die ehrenamtliche Beschäftigung ist für die meisten Vereine von existenzieller Bedeutung. Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich bei der Beschäftigung ehrenamtlich Tätiger die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese als Arbeitnehmer einzustufen sind. Das LAG München hat mit der vorliegenden Entscheidung klargestellt, dass der Arbeitnehmerstatus bei ehrenamtlich Tätigen wohl nur in besonderen Ausnahmefällen bejaht werden kann, etwa bei Missbrauchsfällen, wenn zwingende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen werden sollen. Solange das Ehrenamt im Vordergrund der Beschäftigung steht, führt weder die Eingliederung in den Betrieb noch die Weisungsgebundenheit oder die Zahlung einer Aufwandsentschädigung zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses. Vereine sollten allerdings darauf achten, dass bei Zahlung einer Aufwandsentschädigung diese den Rahmen des Üblichen nicht überschreitet. Denn nicht ausdrücklich entschieden ist bislang, ab welcher Vergütungshöhe von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Nach dem Urteil des LAG München ist wohl bei einer Aufwandsentschädigung von bis zu 200,- EUR pro Monat noch nicht vor einem Arbeitsverhältnis auszugehen. An dieser Stelle ist jedoch Vorsicht anzuraten.