Die EU-Kommission hat im Juli im Rahmen ihrer Vorprüfung für ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) im Einklang mit der EU-Leiharbeitsrichtlinie steht.
Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, der deutsche Gesetzgeber habe die Leiharbeitsrichtlinie nicht richtig umgesetzt, weil das AÜG keine Konsequenzen für die dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung enthält. Dieser Auffassung hat sich die EU-Kommission nicht angeschlossen. Zur Begründung führte sie an, dass die Leiharbeitsrichtlinie selbst keine Beschränkung hinsichtlich der Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung vorsehe. Daher könne auch das Fehlen einer maximalen Überlassungsdauer sowie von Sanktionen im Falle einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung nicht gegen die Richtlinie verstoßen.
Die Ansicht der EU-Kommission wird nun auch von der Großen Koalition zu berücksichtigen sein, die noch in diesem Jahr die gesetzliche Begrenzung der Höchstüberlassungsdauer auf 18 Monate plant. Inwieweit dieses Vorhaben mit EU-Recht zu vereinbaren ist, bleibt zumindest zweifelhaft. Solange die Frage der Konsequenzen einer dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung noch nicht abschließend geklärt ist, sollten Unternehmen hier weiterhin zurückhaltend agieren, um Risiken zu minimieren.