LAG Hessen, Urteil vom 19.08.2014 – 13 Sa 434/14 –
Die Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf – wie die erstmalige Befristung auch – für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Die schriftliche Verlängerung muss zwingend vor dem Ablauf der Befristung erfolgen. Die erst anschließende schriftliche Bestätigung einer zuvor mündlichen Verlängerung ist unbeachtlich. Weiterlesen