Zum 1. Juli 2015 erhöhen sich die Pfändungsfreibeträge für Arbeitseinkommen. Die Erhöhung folgt der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrags um 2,76 %. Der pfändungsfreie Grundbetrag beträgt ab dem 1. Juli 2015 monatlich 1073,88 Euro (derzeit: 1045,04 Euro). Im Falle gesetzlicher Unterhaltspflichten erhöht sich der monatliche Freibetrag um 404,16 Euro (derzeit: 393,30 Euro) für die erste Person und um jeweils weitere 225,17 Euro (derzeit: 219,12 Euro) für die zweite bis fünfte Person.
Bedeutung für die Praxis
Die Pfändungsfreigrenzen erhöhen sich regelmäßig alle zwei Jahre zum 1. Juli eines Jahres. Dies gilt es für den Arbeitgeber unbedingt zu erinnern. Denn im Falle einer Lohn- bzw. Gehaltspfändung sind die Pfändungsfreibeträge vom Drittschuldner, also vom Arbeitgeber, selbständig zu beachten und zu errechnen, sofern nicht ein Blankettbeschluss des Vollstreckungsgerichts die unterhaltsberechtigten Personen bezeichnet. Für die Errechnung des Pfändungsfreibetrags hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das Bestehen von Unterhaltspflichten zu befragen. Auf die Angaben des Arbeitnehmers darf sich der Arbeitgeber verlassen, allerding nicht wider besseren Wissens. Über eine Befragung hinausgehende Ermittlungen zu bestehenden Unterhaltspflichten muss der Arbeitgeber nicht anstellen.