Neue Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld (z.B. ElterngeldPlus)

Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, bringt die bereits zum Jahresanfang in Kraft getretene Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) weitreichende Neuerungen zu Elternzeit und Elterngeld. Für Eltern von vor diesem Zeitpunkt geborenen Kindern bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen des BEEG. Die wesentlichen Neuregelungen des BEEG betreffen die Flexibilisierung der Elternzeit sowie die Einführung des ElterngeldPlus.

Elternzeit

Die Elternzeit wird für Arbeitnehmer deutlich flexibler. Darauf müssen sich Arbeitgeber bei ihrer Planung einrichten.

Erweiterte Übertragungsmöglichkeit

Unverändert besteht der Anspruch beider Elternteile auf Elternzeit bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Neu ist hingegen, dass von diesen 36 Monaten zukünftig bis zu 24 – statt wie bisher 12 – Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können(§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG n.F.) Neu ist zudem, dass die Elternzeit nun in drei statt bisher nur zwei Abschnitte aufgeteilt werden kann (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG n.F).

Kein Zustimmungserfordernis

Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur Übertragung der Elternzeit ist nach der neuen Gesetzesfassung nicht mehr erforderlich. Nach alter Rechtslage konnte der Arbeitgeber die Zustimmung zur Übertragung beim Vorliegen betrieblicher Gründe nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) verweigern. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Einzige Ausnahme: Der (nach der neuen Rechtslage nun mögliche) dritte Elternzeitabschnitt kann vom Arbeitgeber innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags des Arbeitnehmers abgelehnt werden. Allerdings nur, wenn er zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt und die Ablehnung durch dringende betriebliche Gründe gerechtfertigt ist (§ 16 Abs. 1 Satz 7 BEEG n.F.).

Für die Praxis bedeutet das weniger Planungssicherheit für Arbeitgeber. Arbeitnehmer müssen aufgrund des Wegfalls des Zustimmungserfordernisses die Übertragung der Elternzeit auf einen späteren Zeitpunkt nun nicht mehr beantragen; so dass Arbeitgeber bis zum 8. Geburtstag des Kindes jederzeit mit einer (weiteren) Inanspruchnahme von Elternzeit bis zu 24 Monaten rechnen müssen, sofern der Anspruch vorher noch nicht vollständig verbraucht wurde.

Verlängerung der Mitteilungsfristen

Aus Arbeitgebersicht zu begrüßen ist, dass Arbeitnehmer ihr Elternteilzeitverlangen für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes künftig 13 Wochen vor dem jeweiligen Beginn mitteilen müssen. Für den Zeitraum vor der Vollendung des 3. Lebensjahres bleibt es bei der bisherigen Frist von sieben Wochen.

Zustimmung Elternteilzeit

Achtung: Arbeitgeber, die eine Teilzeitbeschäftigung gänzlich oder in dem vom Arbeitnehmer beantragten Umfang ablehnen möchten, müssen nun die Ablehnung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags schriftlich begründen. Wird die Frist versäumt oder missachtet, gilt die Zustimmung als erteilt (Zustimmungsfiktion).

ElterngeldPlus

Mit der Einführung des ElterngeldPlus sollen die Nachteile, die Teilzeitarbeiter nach bisherigem Recht mit dem normalen Elterngeld haben, ausgeglichen und Eltern zu einer frühzeitigeren Arbeitswiederaufnahme veranlasst werden. Der Bezug des bisherigen Elterngeldes ist weiterhin möglich. Entsprechend können Eltern sich nun zwischen dem Bezug von Elterngeld oder von ElterngeldPlus entscheiden.

Wie auch das „normale“ Elterngeld ersetzt das ElterngeldPlus das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65-100 %. Das ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt, also für 24 Monate bzw. 28 Monate. Teilen sich beide Elternteile die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem einen Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten.

Das ElterngeldPlus beträgt monatlich die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde, ersetzt aber maximal den Einkommensausfall durch die Teilzeit.

Die beiden Elterngeld-Varianten können auch kombiniert werden. Dann wird ein Elterngeld-Monat in zwei ElterngeldPlus-Monate umgewandelt. Ein Elternteil könnte also zum Beispiel erst sechs Monate zu Hause bleiben und volles Elterngeld beziehen. Und im Anschluss zwölf Monate eine Teilzeittätigkeit in Elternzeit ausüben und für diesen Zeitraum „Elterngeld Plus“ in Anspruch nehmen. Das gewählte Modell kann während der Laufzeit geändert werden.